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AbR 1992/93 Nr. 41

Obwalden · 1992-12-17 · Deutsch OW
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AbR 1992/93 Nr. 41, S. 107: Art. 31 Abs. 1 SVG Anforderungen an die Vorsichtspflicht beim Befahren einer gedeckten, nassen Holzbrücke. Entscheid des Obergerichts vom 17. Dezember 1992 Aus den Erwägungen: 1. Das Kantonsgericht begründete de

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht begründete den Freispruch des Angeklagten damit, dass ihm kein "Kickdown" (plötzliches Herunterdrücken des Gaspedals) vorgeworfen werden könne; ebensowenig, auf der Brücke die Geschwindigkeit massiv beschleunigt zu haben. Auch wenn der Angeklagte sich bewusst gewesen sein müsse, dass bei nassen Strassen die Fahrweise eine erhöhte Vorsicht erheische, habe er nicht zum vornherein mit einem derart glitschigen Brückenboden rechnen müssen. Es könne ihm daher auch nicht angelastet werden, dass er beim Versuch, das schlitternde Fahrzeug durch Gegensteuern zu korrigieren, die Beherrschung über das Fahrzeug gänzlich verloren habe und mit einem am linken Strassenrand befindlichen Baum kollidiert sei. Der Angeklagte habe sich in einer ohne sein Zutun entstandenen Notstandslage befunden, in der er augenblicklich habe reagieren müssen. Nach Auffassung des Staatsanwaltes ist der Selbstunfall nicht anders erklärbar, als dass der Angeklagte einen Fahrfehler beging und daher ins Schleudern geriet, wobei offenbleiben müsse, ob der Fahrfehler in einer unangepassten Beschleunigung des Fahrzeuges oder in einer andern unvorsichtigen Fahrweise gelegen sei. Hätte der Angeklagte die glitschige Brücke mit der erforderlichen Vorsicht befahren, wäre das Fahrzeug nach Auffassung des Staatsanwaltes nicht ins Schleudern geraten.

E. 2 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Mass der Aufmerksamkeit, die dem Führer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV obliegt, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 231 f. E. 2). ... Entschuldbar ist die Reaktion eines Fahrzeugführers dann, wenn er sich durch vorschriftswidriges Verhalten eines andern oder sonst durch irgendeinen Umstand, für den er sich nichts vermag, plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht und dabei von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung sich als objektiv zweckmässiger erweist. Von einem Notstand kann indessen dann nicht die Rede sein, wenn der Fahrzeugführer durch schuldhaftes und vorschriftswidriges Verhalten die gefährliche Lage selber herbeigeführt hat (BGE 97 IV 168). Es gilt daher zu prüfen, ob der Angeklagte ohne jegliches Verschulden auf der Brücke ins Schleudern geriet.

E. 3 Nach Angaben des Angeklagten hielt er 20 bis 30 Meter vor der Brücke an, um entgegenkommende Fahrzeuge die Brücke passieren zu lassen. Dann sei er normal angefahren, aber auf der Brücke, ohne zu bremsen, unerwartet ins Schleudern geraten.

E. 4 a) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Angeklagten konkret weder ein sog. Kickdown noch ein unvorsichtiges Bremsmanöver oder sonst ein konkreter Fahrfehler nachgewiesen werden kann. Indessen kann daraus entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte keinen Fahrfehler beging bzw. mit der nach den gesamten Umständen gebotenen Vorsicht fuhr.

b) Zur Unfallzeit regnete es. Es ist notorisch, dass hölzerne Böden, je nach dem Grad der Abgenutztheit, insbesondere bei Nässe glitschig sind, was namentlich bei Beschleunigungs- und Bremsmanövern, aber auch bei brüsken Richtungsänderungen leicht zum Schleudern des Fahrzeuges führen kann. Den Ausführungen der Zeugen ist zwar zu entnehmen, dass die Holzbrücke bei Nässe, d.h. wenn die Nässe durch die Fahrzeugräder von der Strasse auf den gedeckten Brückenboden getragen wird, glitschig ist. Dass der Brückenboden in solchen Fällen aber geradezu derart glitschig wäre, dass sich selbst bei einem vorsichtigen Befahren ein Schleuderunfall ereignen könnte, kann weder aus deren Aussagen noch sonst den Akten entnommen werden.

E. 5 Jeder Fahrzeugführer - so auch der Angeklagte - muss wissen, dass auf feuchten und nassen Fahrbahnen die Schleudergefahr besonders ausgeprägt ist. Namentlich bei Regenbeginn ist wegen des Staubes, der auf der Strasse liegt, mit einem Schmierfilm auf der Fahrbahn zu rechnen. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass ein solcher Schmierfilm gerade im Bereiche einer gedeckten Fahrbahn, wo sich der Staub mit der Nässe vermischt, aber nicht weggeschwemmt wird, während längerer Zeit bestehen bleibt. Jedenfalls war der Angeklagte gehalten, wegen der Nässe die Holzbrücke mit besonderer Sorgfalt zu befahren (vgl. dazu auch René Schaffhauser, Grundriss des Schweiz. Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, Rz. 456). Anders wäre die Situation, wenn eine besondere Glitschigkeit für den Fahrzeuglenker völlig unerwartet auftreten würde und sonst unbedenkliche Fahrmanöver wie Richtungsänderungen, Beschleunigungs- und Bremsmanöver zufolge der unvermittelten Gefahrenlage zur Nichtbeherrschung des Fahrzeuges führten. Gestatten die Verhältnisse das Fahren mit "einfacher" Aufmerksamkeit, da eine Strasse übersichtlich und trocken ist, gute Sichtverhältnisse und wenig Verkehr herrschen und keine Anzeichen vorliegen, die ein besonderes Mass an Aufmerksamkeit verlangen, so kann dem Fahrzeuglenker beim Auftreten einer plötzlichen unvorhersehbaren Gefahr, wie einer nicht zu erwartenden Vereisung oder auch Verschmutzung der Fahrbahn, unter Umständen keine Verletzung der erforderlichen Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. So hatte das Obergericht einen Fahrzeuglenker freigesprochen, der bei sonst angemessener Geschwindigkeit in einer Kurve ins Schleudern geraten war, weil die Strasse in jenem (und nur in jenem) Bereich mit einem glitschigen Schmutzbelag bedeckt und eine entsprechende Signalisation unterblieben war (Obergerichtsentscheid vom 16. November 1978 i.S. J.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall war aber der Angeklagte aufgrund der konkreten Umstände durchaus gehalten, mit besonderer Aufmerksamkeit zu fahren, zumal wenn es zutreffen sollte, dass ein stärkerer Regen, was sich aus den Akten zwar nicht ergibt, aber vom Angeklagten behauptet wird, erst kurz vor dem Unfall eingesetzt hatte. Auch wenn der Angeklagte noch über keine lange Fahrpraxis verfügte und die gedeckte Brücke bei solchen Witterungsverhältnissen angeblich noch nie passiert hatte, konnte von ihm erwartet werden, dass er die Tücken eines nassen Holzbrückenbodens kannte und demzufolge besondere Aufmerksamkeit walten liess.

E. 6 Will man den Aussagen des Angeklagten glauben, so findet sich schlechterdings keine Erklärung für das Schleudern des Fahrzeuges, zumal er beim Befahren auch nicht den geringsten Anlass zu einer Richtungsänderung hatte. Anderseits ist das Schleudern eines Fahrzeuges auf einer nassen und glitschigen Holzunterlage, wenn diese mit angemessener Geschwindigkeit, ohne Richtungsänderung, ohne Beschleunigungs- und ohne Bremsmanöver befahren wird, auszuschliessen. Dies führt aber zum zwingenden Schluss, dass der Angeklagte die Brücke nicht mit der nach Art. 31 Abs. 1 SVG erforderlichen Aufmerksamkeit befuhr. Dafür spricht auch, dass das Fahrzeug nach den Angaben im Polizeirapport stark beschädigt gewesen sein muss, was auf eine erhebliche Wucht beim Aufprall auf den Baum schliessen lässt. Die Aufprallstelle befand sich rund 27 Meter nach dem Brückenende. Ist aber das Unfallereignis nicht anders erklärbar, als dass es der Angeklagte an der besonderen Sorgfaltspflicht ermangeln liess, ist die Appellation gutzuheissen, der Freispruch aufzuheben und der Angeklagte nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse zu bestrafen. de| fr | it Schlagworte fahrzeug brücke strasse umstände fahrzeugführer sorgfalt vorinstanz baum verhalten staub staatsanwalt mass iv freispruch voraussehbarkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.31 Art.90 VRV: Art.3 Leitentscheide BGE 97-IV-161 S.168 116-IV-230 S.231 AbR 1992/93 Nr. 41

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AbR 1992/93 Nr. 41, S. 107: Art. 31 Abs. 1 SVG Anforderungen an die Vorsichtspflicht beim Befahren einer gedeckten, nassen Holzbrücke. Entscheid des Obergerichts vom 17. Dezember 1992 Aus den Erwägungen:

1. Das Kantonsgericht begründete den Freispruch des Angeklagten damit, dass ihm kein "Kickdown" (plötzliches Herunterdrücken des Gaspedals) vorgeworfen werden könne; ebensowenig, auf der Brücke die Geschwindigkeit massiv beschleunigt zu haben. Auch wenn der Angeklagte sich bewusst gewesen sein müsse, dass bei nassen Strassen die Fahrweise eine erhöhte Vorsicht erheische, habe er nicht zum vornherein mit einem derart glitschigen Brückenboden rechnen müssen. Es könne ihm daher auch nicht angelastet werden, dass er beim Versuch, das schlitternde Fahrzeug durch Gegensteuern zu korrigieren, die Beherrschung über das Fahrzeug gänzlich verloren habe und mit einem am linken Strassenrand befindlichen Baum kollidiert sei. Der Angeklagte habe sich in einer ohne sein Zutun entstandenen Notstandslage befunden, in der er augenblicklich habe reagieren müssen. Nach Auffassung des Staatsanwaltes ist der Selbstunfall nicht anders erklärbar, als dass der Angeklagte einen Fahrfehler beging und daher ins Schleudern geriet, wobei offenbleiben müsse, ob der Fahrfehler in einer unangepassten Beschleunigung des Fahrzeuges oder in einer andern unvorsichtigen Fahrweise gelegen sei. Hätte der Angeklagte die glitschige Brücke mit der erforderlichen Vorsicht befahren, wäre das Fahrzeug nach Auffassung des Staatsanwaltes nicht ins Schleudern geraten.

2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Mass der Aufmerksamkeit, die dem Führer nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV obliegt, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 116 IV 231 f. E. 2). ... Entschuldbar ist die Reaktion eines Fahrzeugführers dann, wenn er sich durch vorschriftswidriges Verhalten eines andern oder sonst durch irgendeinen Umstand, für den er sich nichts vermag, plötzlich in eine gefährliche Lage versetzt sieht und dabei von verschiedenen möglichen Massnahmen nicht diejenige ergreift, welche bei nachträglicher Überlegung sich als objektiv zweckmässiger erweist. Von einem Notstand kann indessen dann nicht die Rede sein, wenn der Fahrzeugführer durch schuldhaftes und vorschriftswidriges Verhalten die gefährliche Lage selber herbeigeführt hat (BGE 97 IV 168). Es gilt daher zu prüfen, ob der Angeklagte ohne jegliches Verschulden auf der Brücke ins Schleudern geriet.

3. Nach Angaben des Angeklagten hielt er 20 bis 30 Meter vor der Brücke an, um entgegenkommende Fahrzeuge die Brücke passieren zu lassen. Dann sei er normal angefahren, aber auf der Brücke, ohne zu bremsen, unerwartet ins Schleudern geraten.

4. a) Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem Angeklagten konkret weder ein sog. Kickdown noch ein unvorsichtiges Bremsmanöver oder sonst ein konkreter Fahrfehler nachgewiesen werden kann. Indessen kann daraus entgegen der Auffassung der Vorinstanz keineswegs zwingend der Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte keinen Fahrfehler beging bzw. mit der nach den gesamten Umständen gebotenen Vorsicht fuhr.

b) Zur Unfallzeit regnete es. Es ist notorisch, dass hölzerne Böden, je nach dem Grad der Abgenutztheit, insbesondere bei Nässe glitschig sind, was namentlich bei Beschleunigungs- und Bremsmanövern, aber auch bei brüsken Richtungsänderungen leicht zum Schleudern des Fahrzeuges führen kann. Den Ausführungen der Zeugen ist zwar zu entnehmen, dass die Holzbrücke bei Nässe, d.h. wenn die Nässe durch die Fahrzeugräder von der Strasse auf den gedeckten Brückenboden getragen wird, glitschig ist. Dass der Brückenboden in solchen Fällen aber geradezu derart glitschig wäre, dass sich selbst bei einem vorsichtigen Befahren ein Schleuderunfall ereignen könnte, kann weder aus deren Aussagen noch sonst den Akten entnommen werden.

5. Jeder Fahrzeugführer - so auch der Angeklagte - muss wissen, dass auf feuchten und nassen Fahrbahnen die Schleudergefahr besonders ausgeprägt ist. Namentlich bei Regenbeginn ist wegen des Staubes, der auf der Strasse liegt, mit einem Schmierfilm auf der Fahrbahn zu rechnen. Nicht auszuschliessen ist sodann, dass ein solcher Schmierfilm gerade im Bereiche einer gedeckten Fahrbahn, wo sich der Staub mit der Nässe vermischt, aber nicht weggeschwemmt wird, während längerer Zeit bestehen bleibt. Jedenfalls war der Angeklagte gehalten, wegen der Nässe die Holzbrücke mit besonderer Sorgfalt zu befahren (vgl. dazu auch René Schaffhauser, Grundriss des Schweiz. Strassenverkehrsrechts, Band I, Bern 1984, Rz. 456). Anders wäre die Situation, wenn eine besondere Glitschigkeit für den Fahrzeuglenker völlig unerwartet auftreten würde und sonst unbedenkliche Fahrmanöver wie Richtungsänderungen, Beschleunigungs- und Bremsmanöver zufolge der unvermittelten Gefahrenlage zur Nichtbeherrschung des Fahrzeuges führten. Gestatten die Verhältnisse das Fahren mit "einfacher" Aufmerksamkeit, da eine Strasse übersichtlich und trocken ist, gute Sichtverhältnisse und wenig Verkehr herrschen und keine Anzeichen vorliegen, die ein besonderes Mass an Aufmerksamkeit verlangen, so kann dem Fahrzeuglenker beim Auftreten einer plötzlichen unvorhersehbaren Gefahr, wie einer nicht zu erwartenden Vereisung oder auch Verschmutzung der Fahrbahn, unter Umständen keine Verletzung der erforderlichen Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. So hatte das Obergericht einen Fahrzeuglenker freigesprochen, der bei sonst angemessener Geschwindigkeit in einer Kurve ins Schleudern geraten war, weil die Strasse in jenem (und nur in jenem) Bereich mit einem glitschigen Schmutzbelag bedeckt und eine entsprechende Signalisation unterblieben war (Obergerichtsentscheid vom 16. November 1978 i.S. J.). Im vorliegend zu beurteilenden Fall war aber der Angeklagte aufgrund der konkreten Umstände durchaus gehalten, mit besonderer Aufmerksamkeit zu fahren, zumal wenn es zutreffen sollte, dass ein stärkerer Regen, was sich aus den Akten zwar nicht ergibt, aber vom Angeklagten behauptet wird, erst kurz vor dem Unfall eingesetzt hatte. Auch wenn der Angeklagte noch über keine lange Fahrpraxis verfügte und die gedeckte Brücke bei solchen Witterungsverhältnissen angeblich noch nie passiert hatte, konnte von ihm erwartet werden, dass er die Tücken eines nassen Holzbrückenbodens kannte und demzufolge besondere Aufmerksamkeit walten liess.

6. Will man den Aussagen des Angeklagten glauben, so findet sich schlechterdings keine Erklärung für das Schleudern des Fahrzeuges, zumal er beim Befahren auch nicht den geringsten Anlass zu einer Richtungsänderung hatte. Anderseits ist das Schleudern eines Fahrzeuges auf einer nassen und glitschigen Holzunterlage, wenn diese mit angemessener Geschwindigkeit, ohne Richtungsänderung, ohne Beschleunigungs- und ohne Bremsmanöver befahren wird, auszuschliessen. Dies führt aber zum zwingenden Schluss, dass der Angeklagte die Brücke nicht mit der nach Art. 31 Abs. 1 SVG erforderlichen Aufmerksamkeit befuhr. Dafür spricht auch, dass das Fahrzeug nach den Angaben im Polizeirapport stark beschädigt gewesen sein muss, was auf eine erhebliche Wucht beim Aufprall auf den Baum schliessen lässt. Die Aufprallstelle befand sich rund 27 Meter nach dem Brückenende. Ist aber das Unfallereignis nicht anders erklärbar, als dass es der Angeklagte an der besonderen Sorgfaltspflicht ermangeln liess, ist die Appellation gutzuheissen, der Freispruch aufzuheben und der Angeklagte nach Art. 90 Ziff. 1 SVG mit einer Busse zu bestrafen. de| fr | it Schlagworte fahrzeug brücke strasse umstände fahrzeugführer sorgfalt vorinstanz baum verhalten staub staatsanwalt mass iv freispruch voraussehbarkeit Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund SVG: Art.31 Art.90 VRV: Art.3 Leitentscheide BGE 97-IV-161 S.168 116-IV-230 S.231 AbR 1992/93 Nr. 41